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Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz - VersRuhG k.a.Abk.)

Artikel 4 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1684; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-3 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 1



(1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenversicherung überführt worden sind.

(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Versicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 30. Juni 1990 beziehen.


§ 2



(1) 1Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

(2) 1Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4



(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.




§ 5



1Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. 2Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.




§ 6



Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.