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§ 15 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 15 Aufrechnung



Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller Höhe aufgerechnet werden.

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Zitierungen von § 15 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
...  aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne der §§ 14 und 15 " durch die Wörter „im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ... „im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 " und die Wörter „§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" ...