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§ 28 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 28 Aufbringung der Mittel



(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.

 
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Zitierungen von § 28 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, ... 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die ...