(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach §
14 Abs. 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach §
18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016) ... §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, ... 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die ...