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Änderung § 5 AFBG vom 01.07.2009

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§ 5 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ausbildung im In- und Ausland


(Text neue Fassung)

§ 5 Fortbildung im In- und Ausland


vorherige Änderung

(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.



(1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.