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Änderung § 11 AFBG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 11 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Förderungsdauer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). 2 Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder

2. andere besondere Umstände des Einzelfalles

dies rechtfertigen oder

3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

vorherige Änderung

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.



3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(2) 1 Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. 2 Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)