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Änderung § 13 AFBG vom 01.07.2009

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§ 13 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 13 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Darlehensbedingungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingungen enthalten.

(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. 2 Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. 3 Soweit das im Bescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. 4 Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. 5 Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. 6 Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und § 13b Abs. 1 bis 3 genannten Bedingungen enthalten.

(2) 1 Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. 2 Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. 3 Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. 4 Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. 5 Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im voraus verlangt werden. 6 Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. 7 Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.

(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.

vorherige Änderung

(4) Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.

(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt werden.

(6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag

ab 1. März 2004 71 Prozent,

ab 1. Januar 2005 69 Prozent,

ab 1. Januar 2006 66 Prozent

des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin

1. die Abschlussprüfung bestanden hat,

2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr führt und

3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sein darf.

In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu dem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.

(7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,

2. er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder ein behindertes Kind betreut und

3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als
30 Stunden erwerbstätig ist,

wird auf sein oder ihr Verlangen die Rückzahlungsrate nach Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach der Geltendmachung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende Änderung seiner oder ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nachweist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin werden die ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksichtigt.

(8) 30
Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.

(9)
Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(10)
Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung mehr.



(4) 1 Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. 3 Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen. 4 Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. 5 Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 4. 6 Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.

(5) 1 Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. 2 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. 3 Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. 4 Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. 5 Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt werden.

(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.

(7)
Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(8) 1
Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. 2 Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)