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Änderung § 17a AFBG vom 28.10.2010

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§ 17a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 17a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.800 Euro,

(Text alte Fassung)

2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.800 Euro,

(Text neue Fassung)

2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1.800 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.800 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.