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Änderung § 23 AFBG vom 28.10.2010

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§ 23 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 23 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bescheid


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen (Bescheid). 2 Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.

(2) 1 In dem Bescheid sind anzugeben:

1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,

2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3,

3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3,

4. die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,

5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und

6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:



2 Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:

1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,

2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 Satz 3,

3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,



4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,

5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,

6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17.

Bei
Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 anzugeben.

Bei
Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:



7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.

3 Bei
Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 anzugeben.

4 Bei
Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:

1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie

2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Abs. 3.

(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden.

vorherige Änderung

(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.



(4) 1 Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. 2 Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.