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Änderung § 30 AFBG vom 28.10.2010

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§ 30 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 30 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Übergangsvorschriften


(1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden.

(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden.


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