Zitierungen von § 23 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 AFBG Statistik (vom 01.08.2020)
... nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen." 9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder ... §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 ... Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht." 20. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... müssen" ersetzt. 16. § 19b wird aufgehoben. 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... 22. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen. 23. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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