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Synopse aller Änderungen des AFBG am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 7 des KtoPfRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AFBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AFBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | AFBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches | |
(Text alte Fassung) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung. | (Text neue Fassung) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
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