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Synopse aller Änderungen des AFBG am 01.09.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2019 durch Artikel 5 des 26. BAföGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AFBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. 2 Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. 3 Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. 4 § 18a Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5 Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.

(Text neue Fassung)

1 Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. 2 Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. 3 Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. 4 § 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5 Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.

§ 13b Erlass und Stundung


(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassen.

(2) 1 Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie

1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,

2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein Jahr führt und

3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zusätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch beschäftigt.

2 Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:

a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht,

b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht und ungekündigt ist, oder

c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt sind.

3 Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.

4 In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gestundet. 5 Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt werden.

(3) 1 Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

vorherige Änderung

1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,



1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,

2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder ein behindertes Kind betreut oder einen im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen pflegt und die Pflege nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann und

3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,

wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Abs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. 2 Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3 Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. 4 Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 noch gegeben sind. 5 Kind des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes. 6 Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.

(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt für Wiederaufbau.