Artikel 3 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274 (Nr. 12); Geltung ab 03.04.2014
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. April 2014 BauMaschMeistPrV Anlage

Die Anlage der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 wird vor dem Wort „Datum" in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."

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Zitierungen von Artikel 3 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
... 9 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt. 2. Nach Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 9 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
... Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden ...


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