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Artikel 35 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274 (Nr. 12); Geltung ab 03.04.2014
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Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. April 2014 SchuhfIndMstFortbV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 221)" werden die Wörter „, die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."

2.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 221)" die Wörter „, die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."



 

Zitierungen von Artikel 35 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 5. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 65 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
... Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 ...