Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen am 12.06.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juni 2018 durch Artikel 1 der KWGFreiStVJapÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KWGFreiStVJap.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des japanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass

(Text neue Fassung)

Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht der japanischen Financial Services Agency unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass

1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.



2. die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt sowie

3. die Vorgaben der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 (ABl. L 74 vom 16.3.2018, S. 3) geändert worden ist, und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


vorherige Änderung

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.



§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.




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