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Artikel 2 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (22. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2014 BGBl. I S. 340 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Geltung ab 15.04.2014
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2014 WeinV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. April 2014.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 22. WeinVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. WeinVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 3 WeinRuaÄndV Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
...  2 Absatz 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 9. April 2014 ...