§
15 Absatz 1 der
Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom
19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „Schaltgetriebe" durch die Wörter „Kupplungspedal oder im Falle der Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel" ersetzt.
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist."
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2