Artikel 4 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (10. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Prüfungsordnung für Fahrlehrer


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FahrlPrüfO § 15

§ 15 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Schaltgetriebe" durch die Wörter „Kupplungspedal oder im Falle der Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist."

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Zitierungen von Artikel 4 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 10. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 7 FahrlRNV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348 ) geändert worden ist, außer ...


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