Artikel 6 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (10. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 GebOSt Anlage

Die Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen,
Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)
 
160Erstbegutachtung 
160.1Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung (ohne Begutachtung vor Ort)
7.669,00 bis 17.895,00
160.2Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
6.647,00 bis 17.895,00
160.3Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich
Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
8.692,00 bis 18.918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reise-
zeit)
1.023,00 bis 2.556,00
161Regelmäßige Begutachtung  
161.1Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
2.045,00 bis 6.391,00
161.2Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstel-
lung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
2.045,00 bis 6.391,00
161.3Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahr-
erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
2.045,00 bis 6.391,00
161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung
(ohne Reisezeit)
1.023,00 bis 2.556,00
162Gutachtenüberprüfung 
162.1Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gut-
achten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne
Überprüfung der einzelnen Gutachten)
1.534,00
162.2Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutach-
tungsstelle für Fahreignung
61,40 bis 205,00
162.3Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus be-
sonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)
1.534,00
162.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung
123,00 bis 307,00
163Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 4.602,00 bis 12.782,00
164Zusätzliche Leistungen  
164.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160
bis 163 erbracht werden
92,00
164.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennum-
mern 160 bis 163
61,40".


2.
In der Gebühren-Nummer 202.5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7 FeV)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)" ersetzt.

3.
In der Gebühren-Nummer 216 werden die Wörter „einer Schlüsselzahl" durch die Wörter „der Schlüsselzahl 96" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 10. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 3 50. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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