Eingangsformel - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386 (Nr. 16)
Geltung ab 26.04.2014; FNA: 4110-4-20 Börsenvorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:



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