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Artikel 13 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 13 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 VSchwKrSchV § 12, § 15

Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Besitzer" die Wörter „unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere" eingefügt.

2.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert,

5.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

6.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

7.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

8.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,

9.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

10.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt,

11.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

12.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

13.
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt,

14.
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert,

15.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

16.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt."



 

Zitierungen von Artikel 13 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 133 SchriftVG Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...