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Artikel 19 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 19 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 TierImpfStV § 3, § 7, § 20, § 24, § 38, § 42, § 44, § 47

Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „nach dem Tierseuchengesetz" durch die Wörter „nach dem Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 38 Absatz 6 werden die Wörter „§ 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

8.
In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

9.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,

2.
entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung gemacht wird,

3.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,

4.
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt,

5.
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird,

3.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4.
entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,

5.
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird,

6.
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht in einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird,

7.
entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,

8.
entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe entnommen wird,

9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist,

10.
einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt,

12.
entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

13.
entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder

14.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält."



 

Zitierungen von Artikel 19 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 384 10. ZustAnpV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... 2 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden jeweils die ...