Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 30 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
|

Artikel 30 Änderung der Fischseuchenverordnung


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FischSeuchV § 29

§ 29 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

3.
ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

8.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft,

9.
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,

10.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet,

11.
ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,

12.
einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.
ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,

14.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

15.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt."



 

Zitierungen von Artikel 30 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ...