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Artikel 3 - Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (48. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2014 StPO § 100a, § 121, § 169, § 172

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Abgeordnetenbestechung" durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt.

2.
In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

3.
In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

4.
In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist" durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 48. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 48. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 2 49. StrÄndG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ...