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Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung (1. InVeKoSVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Mai 2014 InVeKoSV § 1, § 2, § 7, § 10, § 31

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
die Umverteilungsprämie 2014,".

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
des Umverteilungsprämiengesetzes 2014.".

2.
In § 2 Absatz 1 werden

a)
die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" und

b)
die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5"

ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „wird" durch die Wörter „und die Umverteilungsprämie 2014 werden" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie 2014 beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen."

4.
Der Überschrift des Abschnittes 3 werden die Wörter „und die Umverteilungsprämie 2014" angefügt.

5.
In § 10 werden nach den Wörtern „die einheitliche Betriebsprämie" die Wörter „und die Umverteilungsprämie 2014" eingefügt.

6.
In § 31 Absatz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Mai 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt