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§ 4 - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)

V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-91 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

2.
Anwenden von Qualitätssicherungssystemen,

3.
Anwenden von Hygienemaßnahmen,

4.
Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren,

5.
Herstellen von Süßwaren,

6.
Verpacken von Produkten sowie

7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken.

(3) Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Schokoladewaren und Konfekt,

2.
Bonbons und Zuckerwaren,

3.
feine Backwaren,

4.
Knabberartikel oder

5.
Speiseeis.

Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb mit Abschluss des Ausbildungsvertrages festgelegt.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 SüßwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SüßwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SüßwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SüßwAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
... von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen b) ... Anwenden von Qualitäts- sicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-  ... 3 Anwenden von Hygiene- maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene ... bereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und an- nehmen ... 5 Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Fließschemata anwenden b) Bedienungsanleitungen ... 6 Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter  ... Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) ... 1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ...