§ 8 - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)

V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-91 Berufliche Bildung

§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Produktion von Süßwaren mit 50 Prozent,

2.
Süßwarentechnologie mit 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Süßwarentechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.



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