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Anlage - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)

V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-91 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Vorbereiten von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im Team,
Organisation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
b) Arbeitsschritte festlegen
c) Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksich-
tigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
5 
d) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
dokumentieren
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
 5
2 Anwenden von Qualitäts-
sicherungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-
mentsystemen beachten
b) Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und
Ergebnisse dokumentieren
  
c) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere Einhaltung von Produktstandards an-
hand von Laborergebnissen und sensorischen Krite-
rien beurteilen und dokumentieren
d) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnah-
men einleiten, durchführen und dokumentieren
 11
3 Anwenden von Hygiene-
maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Be-
achtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz
und Umweltschutz anwenden
c) Reinigungsanlagen und -systeme bedienen
d) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen
und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
10 
e) Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entspre-
chende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren
 6
4 Annehmen, Lagern und Vor-
bereiten von Roh-, Zusatz-
und Hilfsstoffen für Süßwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und an-
nehmen
b) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern
c) Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumen-
tieren
18 
d) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbei-
tung auswählen, prüfen und vorbereiten
 4
5 Herstellen von Süßwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Fließschemata anwenden
b) Bedienungsanleitungen umsetzen
c) Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifi-
scher Rezepturen ansetzen
d) Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen
e) Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz-
und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen
f) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicher-
heitsmaßnahmen beachten
26 
g) produktspezifische Verfahren zur Herstellung von
Süßwaren unterscheiden
h) Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten
i) Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Be-
trieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
j) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-
stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
k) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung techno-
logischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte
bedienen
l) an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mit-
wirken, insbesondere Rezepturen erstellen
m) Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktions-
anlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
 40
6 Verpacken von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter
Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereit-
stellen
b) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-
dienen
c) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
d) Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse
dokumentieren
7 
e) Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten
f) Produkte versandfertig verpacken und Versand-
einheiten prüfen
g) Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumen-
tieren
 7
7 Anwenden von Informations-
und Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum
Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
5 
d) Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachli-
cher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situations-
gerecht führen
e) zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
 5


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
2Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen