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§ 5 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)

V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Höhe der Grundgebühr



Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro.



 
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Frühere Fassungen von § 5 DaTraGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DaTraGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaTraGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DaTraGebV Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags (vom 10.07.2020)
... begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5 . Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen ... bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen ...
§ 11 DaTraGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung (vom 10.07.2020)
... hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen." 3. In § 5 wird die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 4. § 6 ... begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5 . Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung ... hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat das ...