1Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach
§ 6 und die Gebühr nach
§ 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
2Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen.
3Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371