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Synopse aller Änderungen der DaTraGebV am 10.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2020 durch Artikel 2 der DaTraVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DaTraGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen
§ 5 Höhe der Grundgebühr
§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
§ 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags
§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags
§ 9 Erstattung von Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gebührenerhöhung und -ermäßigung
§ 11 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
§ 12 Gebühren und Auslagen vor Inkrafttreten

(Text neue Fassung)

§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen
§ 11
Gebührenerhöhung und -ermäßigung
§ 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
§ 13 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt als Datenaufbereitungsstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. 2 Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.



1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 8 und 10 der Datentransparenzverordnung. 2 Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Gebührenschuldner


(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,

2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.



(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.



§ 5 Höhe der Grundgebühr


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 200 Euro.



Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro.

§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung


(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet.

(3) 1 Für die Auswertung
der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet.

(4) 1
Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Daneben werden berechnet

1. 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung
oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und

2. 50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in
der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üblichen Bürozeiten.



(2) 1 Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. 2 Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet.

(3)
Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet.

§ 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags


(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. 2 Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.



(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang.

§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. 2 Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.



(1) 1 Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. 2 Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.

§ 9 Erstattung von Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1.
die Hinzuziehung von externen Experten zur Unterstützung bei der Entwicklung von Auswertungsprogrammen,

2. die Erstellung von Gutachten und

3. den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.

2 Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten oder Gutachter beauftragt, so ist der
Antragsteller vor der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder zurückzunehmen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert
die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1. jeden weiteren Datenträger,

2. den Versand der Datenträger und

3. den gesonderten Versand von Kennwörtern oder anderen Sicherungsmaßnahmen.




1 Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen. 3 Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. 2 Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. 3 Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Gebührenerhöhung und -ermäßigung




§ 11 Gebührenerhöhung und -ermäßigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. 2 In diesem Fall hat die Datenaufbereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. 3 Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle zu begründen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.



(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. 2 In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. 3 Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen.

(2) Das Forschungsdatenzentrum kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Anwendung des Bundesgebührengesetzes




§ 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.



§ 13 Absatz 3 sowie die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Gebühren und Auslagen vor Inkrafttreten




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben, wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist und wenn die Datenaufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert hat.