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§ 20 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) 1Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. 2Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.

(2) 1Die Anerkennung erfolgt unverzüglich nach Antragstellung durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. 2Die Anerkennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funktionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen. 3Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungszeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens beizubehalten.

(3) 1Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen. 2Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, kann einmalig ein auf längstens drei Monate befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden.

(4) 1Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. 2Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) 1Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. 2Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.



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Frühere Fassungen von § 20 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 See-BV Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten (vom 31.07.2021)
... Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat ... Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum ...
§ 22 See-BV Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise (vom 31.07.2021)
... oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § ... b See-BV 25 - 75 2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner- kennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für ... 40 bis 115 2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3 , § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, ...

Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022)
... 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnissen zum Kapitän ohne Einschränkungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... als Berufseingangsprüfungen". bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 wie folgt gefasst: „§ 20 Befähigungszeugnisse und ... 4 werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 wie folgt gefasst: „ § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der ... bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen." 18. § 20 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnissen zum Kapitän ohne Einschränkungen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § ... b See-BV 25 - 75 2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz ...