Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des
Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§
56 bis 59 unberührt.