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Änderung § 24 See-BV vom 04.06.2016

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§ 24 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 24 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 66 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2 Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2 Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)