Das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel
1c des Gesetzes vom
25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird nach dem Wort „Winterdienst" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- für Schlachten und Fleischverarbeitung."
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach §
4 Nummer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt."
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348