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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610 (Nr. 23); Geltung ab 05.06.2014
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Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung



Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden."

2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat."

c)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Zuständige Behörde

1.
für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des

a)
Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

b)
Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2.
für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne

a)
des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

b)
des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

3.
für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz."

4.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c)
des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung".

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8.
ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b, von Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7, von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,".

dd)
Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16.

ee)
Die bisherige Nummer 16 wird durch folgende Nummern 17 bis 19 ersetzt:

„17.
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

18.
eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,

19.
Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen."

b)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c)
des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung".

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8.
die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
eine aktuelle Prüfbescheinigung für die tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.

ee)
Die bisherige Nummer 13 wird durch folgende Nummern 14 bis 16 ersetzt:

„14.
sich die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

15.
die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

16.
sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet."

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

aa)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,".

ee)
Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,

2.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 3 bis 10.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

ee)
Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,".

ff)
In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

hh)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

ii)
In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

jj)
Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.

cc)
In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

ff)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

hh)
In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

ii)
In der neuen Nummer 11 wird die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.

jj)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 12" ersetzt.

kk)
In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

ll)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,".

bb)
Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,".

cc)
Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 12 bis 16.

dd)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.

ff)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 15" durch die Angabe „Nummer 16" ersetzt.

hh)
In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.

ii)
Nach der neuen Nummer 16 werden folgende Nummern 17 und 18 eingefügt:

„17.
entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

18.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,".

jj)
Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 19 bis 22.

7.
§ 19a wird aufgehoben.

8.
Anhang I der Anlage wird in Abschnitt „Zone 2 - Binnen" der Position „Ryck" wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. 2014 I S. 613)

9.
Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 613 - 645)

10.
Anhang V wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 646 - 660)

11.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 661)

12.
Anhang X wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 661 - 668)

13.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 669)

14.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 669f)

15.
Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. 2014 I S. 671)



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BinSchUOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 748
Artikel 2 1. BinSchiffEmissRÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 4 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... 8.1.8.3," gestrichen. bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter „ Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610 )" durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 2 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... „(BGBl. I S. 2450)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist," ...