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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (1. KfmVersFinAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690 (Nr. 24); Geltung ab 01.08.2014
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 KfmVersFinAusbV § 4, § 9, § 10, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Leistungsmanagement" durch das Wort „Leistungsbearbeitung" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anlage in Finanzprodukte,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach Absatz 5.

(4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Kundengewinnung und Bestandsausbau:

1.1
Gewinnung von Neukunden,

1.2
Ausbau bestehender Kundenbeziehungen;

2.
Marketing;

3.
Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit:

3.1
Steuerung in der Vertriebseinheit,

3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit;

4.
Risikomanagement:

4.1
Risikoanalyse,

4.2
Antragsannahme;

5.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:

5.1
Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

5.2
Angebot und Antrag;

6.
Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden:

6.1
Kundenberatung,

6.2
Angebot und Antrag;

7.
Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen:

7.1
Optimierung von Kundenbeziehungen,

7.2
Optimierung von Versicherungsbeständen;

8.
Schadenservice und Leistungsmanagement."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden;

2.
Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden;

3.
Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen;

4.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:

4.1
Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

4.2
Angebot und Antrag."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Leistungsmanagement" durch die Wörter „sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „und Leistungsmanagement" durch die Wörter „sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 4 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit."

c)
In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „und Leistungsmanagement" durch die Wörter „sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Immobilienfinanzierung" durch die Wörter „Anlage in Finanzprodukte" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Anlage in Finanzprodukte:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, Anträge prüfen, Angebote zur Anlage in Finanzprodukte erstellen, Verträge service- und bestandsorientiert bearbeiten, Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten ermitteln sowie den betriebswirtschaftlichen Erfolg anhand von Kennziffern und Statistiken beurteilen kann; hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Versicherungs- und Finanzprodukte,

b)
Vertragserhaltung und -service,

c)
Rechnungswesen und Controlling,

d)
Anlage in Finanzprodukte;".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 5 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit."

c)
In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Immobilienfinanzierung" durch die Wörter „Anlage in Finanzprodukte" ersetzt.

4.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Liste der zu vermittelnden Produkte nach § 4 Absatz 1 Nummer 4

 SpartenbereicheProdukte
1.Lebensversicherungen- Kapitalbildende Lebensversicherung
- Fondsgebundene Lebensversicherung
- Risikolebensversicherung
- Private Rentenversicherung
- Zusatzversicherungen
- Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
2.Unfallversicherungen- Einzelunfallversicherung
- Kinderunfallversicherung
- Seniorenunfallversicherung
3.Krankenversicherungen- Krankheitskostenvollversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Krankenhaustagegeldversicherung
- Zusatzversicherungen
- Pflegepflichtversicherung
- Pflegeergänzungsversicherung
4.Haftpflichtversicherungen- Privathaftpflichtversicherung
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung
5.Rechtsschutzversicherungen- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
- Verkehrsrechtsschutz
6.Kraftfahrtversicherungen- Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
- Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung
- Verkehrs-Service-Versicherung
7.Sachversicherungen- Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung
- Verbundene Wohngebäudeversicherung
8.Finanzprodukte- Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten
- Giro-, Festgeld-, Sparkonto
- Aktien, Schuldverschreibungen
- Investmentfonds
- Verbraucherdarlehen


5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt I laufende Nummer 5.2 Spalte 3 wird in Buchstabe a und b jeweils das Wort „Bestandspflege" durch das Wort „Kundenbetreuung" ersetzt.

b)
Die Abschnitte II und III werden wie folgt gefasst:

Abschnitt II: Fachrichtung Versicherung

A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 1

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
 Schaden- und Leistungs-
bearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach
Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen:
a) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schaden-
minderung informieren
b) Schaden- und Leistungsfälle bearbeiten und dabei die
rechtlichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen be-
achten
c) formelle und materielle Deckung prüfen
d) Sachverhalte beurteilen und Leistungen dem Grunde und
dem Umfang nach feststellen
e) für Schaden- und Leistungsfälle notwendige Rückstellun-
gen bilden
f) Schadenservice darstellen


 
 
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Kundengewinnung und
Bestandsausbau
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
 
1.1Gewinnung von Neukunden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1)
a) vertriebliche Aktionen für die Kundengewinnung entwickeln
b) Methoden der Zielgruppenanalyse auswählen und Ziel-
gruppen analysieren
c) Produkte auswählen, Verkaufsargumente entwickeln und
einsetzen
d) Maßnahmen zur Direktansprache auswählen und umsetzen
e) Daten des Neukundengeschäfts aufbereiten und auswer-
ten, Kosten und Nutzen der durchgeführten vertrieblichen
Aktionen beurteilen
1.2Ausbau bestehender
Kundenbeziehungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2)
a) Kundenmerkmale für Bestandsanalysen auswählen
b) Bestände im Hinblick auf zusätzliche Angebote analysieren
c) Maßnahmen zur Kundenansprache anwenden
d) Ergebnisse von Bestandsaktionen aufbereiten und aus-
werten, Kosten und Nutzen beurteilen
2Marketing
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Marketingaktivitäten aus den Zielen des Unternehmens ab-
leiten
b) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufberei-
ten und präsentieren
c) Versicherungsmärkte analysieren
d) Zusammenhang zwischen Kundengruppen und Produkt-
gestaltung berücksichtigen, Zielgruppen festlegen
e) Marketinginstrumente auswählen und einsetzen, Vorschläge
für die Vermarktung von Produkten entwickeln und präsen-
tieren
f) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen
g) Informationen für Kunden aufbereiten
h) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen beurteilen
3Steuerung und Verkaufsförderung
in der Vertriebseinheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
 
3.1Steuerung in der Vertriebseinheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1)
a) Arbeitsprozesse in der Vertriebseinheit identifizieren und
Maßnahmen ableiten
b) quantitative und qualitative Geschäftsziele erläutern
c) Vertriebssteuerungsinstrumente, insbesondere Provisions-
vorgaben und Geschäftspläne, für die Zielplanung berück-
sichtigen
d) Maßnahmenpläne zur Erreichung der Geschäftsziele ent-
wickeln
e) Kennzahlen ermitteln und zur Beurteilung des wirtschaft-
lichen Erfolges auswerten
3.2Verkaufsförderung
in der Vertriebseinheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2)
a) Instrumente zur Verkaufsförderung entwickeln und umsetzen
b) Kosten und Nutzen von Verkaufsfördermaßnahmen ermit-
teln und ihre Wirksamkeit beurteilen
4Risikomanagement
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
 
4.1Risikoanalyse
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4.1)
a) versicherbare Risiken, versicherbare Risiken mit Erschwer-
nissen und nicht versicherbare Risiken nach den Annahme-
richtlinien feststellen
b) zusätzliche Informationen zum Antrag einholen und be-
werten
c) Konditionen für versicherbare Risiken mit Erschwernissen
unter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen festlegen
4.2Antragsannahme
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4.2)
a) Beiträge ermitteln
b) Risikobegrenzungen und -ausschlüsse erklären
c) Kunden Alternativen zum Antrag anbieten
d) über Anträge entscheiden
e) Ablehnung von Anträgen begründen
5Vertrieb von Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
 
5.1Kundenberatung von Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5.1)
a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen
b) Versorgungsziele feststellen
c) Versorgungslücken ermitteln
d) Kunden über Durchführungswege beraten
e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen
5.2Angebot und Antrag
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5.2)
a) Angebote entwickeln und erläutern
b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
6Vertrieb von Versicherungs-
produkten für Gewerbekunden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
 
6.1Kundenberatung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6.1)
a) Risikosituationen analysieren und dokumentieren
b) Versicherungsbedarf ermitteln
c) bedarfsgerechte Absicherungen begründen
6.2Angebot und Antrag
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6.2)
a) kundengerechte Angebote entwickeln und erläutern
b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
7Optimierung von Kunden-
beziehungen und Versicherungs-
beständen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
 
7.1Optimierung von
Kundenbeziehungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7.1)
a) Anlässe zur Überprüfung von Versicherungsverträgen iden-
tifizieren und Handlungsbedarf ableiten
b) Kundenbeziehungen auf Möglichkeiten der Optimierung
überprüfen
c) Maßnahmen vorschlagen und umsetzen
d) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten
7.2Optimierung von Versicherungs-
beständen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7.2)
a) Bestände anlassbezogen überprüfen, analysieren und Er-
gebnisse bewerten
b) Kriterien für den Erfolg von Maßnahmen entwickeln, Maß-
nahmen vorschlagen und Entscheidungen vorbereiten
c) Maßnahmen zur Optimierung der Bestände umsetzen
d) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten
8Schadenservice und Leistungs-
management
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Service für Schaden- und Leistungsfälle organisieren
b) Kunden bei komplexen Schaden- und Leistungsfällen be-
treuen
c) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminimie-
rung auswählen und den Kunden vorschlagen
d) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungsnehmers
aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen und einfordern
e) den Nutzen von Schadenservice und Leistungsmanage-
ment für das Unternehmen analysieren und Maßnahmen
vorschlagen
f) bei der Weiterentwicklung des Schadenservice und Leis-
tungsmanagements mitwirken


 
 
Abschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung

A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
 Anlage in Finanzprodukte
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Finanzanlagesituation der Kunden analysieren, Anlage-
motive und Risikoprofile ermitteln
b) Kunden die Anlagestrategien unter Beachtung der recht-
lichen und betrieblichen Vorschriften erläutern
c) Chancen und Risiken, insbesondere von Investmentver-
mögen, bewerten
d) steuerliche Vorschriften berücksichtigen
e) Kauf- und Verkaufsaufträge von Finanzprodukten abwickeln


 
 
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Finanzierungsberatung von
gewerblichen Kunden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) persönliche und gewerbliche Finanzsituation des Kunden
erfassen
b) Finanzierungsbedarf ermitteln
c) Finanzierungswege bedarfsgerecht darstellen
d) kundengerechte Angebote erläutern
e) Ergebnisse festhalten und Auftrag entgegennehmen
f) weiteres Vorgehen mit dem Kunden festlegen und doku-
mentieren
2Optimierung von Finanzprodukt-
beständen der Kunden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Anlässe zur Überprüfung erkennen und Überprüfung
durchführen
b) Kundenportfolio anlassbezogen analysieren, das Risiko-
profil berücksichtigen und Ergebnisse bewerten
c) Maßnahmen zur Optimierung der Finanzanlagen unter Ab-
wägung von Vor- und Nachteilen vorschlagen und Ent-
scheidungen vorbereiten
d) Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden umsetzen
e) Nachhaltigkeit der Maßnahmen im Kontext der Portfolio-
entwicklung des Kunden überprüfen und bewerten
3Private Immobilienfinanzierung
und Versicherungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Immobilienerwerb als Anlageoption darstellen
b) Finanzierungsbedarf ermitteln
c) Finanzierungsmöglichkeiten bei Erwerb und Errichtung von
Immobilien darstellen
d) rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für Immo-
bilienfinanzierungen prüfen
e) über versicherbare Risiken im Zusammenhang mit Immo-
bilienerwerb und -finanzierung beraten
f) Bedarf für Versicherungsprodukte ermitteln, Angebote er-
stellen und erläutern
g) Daten für Immobilienbewertungen und Beleihungswerte
ermitteln
h) Finanzierungspläne und -angebote erläutern
i) Finanzierungsanträge aufnehmen und Vollständigkeit der
Unterlagen sicherstellen
j) über Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlungen
informieren
4Vertrieb von Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
 
4.1Kundenberatung von Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4.1)
a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen
b) Versorgungsziele feststellen
c) Versorgungslücken ermitteln
d) Kunden über Durchführungswege beraten
e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen
4.2Angebot und Antrag
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4.2)
a) Angebote entwickeln und erläutern
b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren ".


 
 
6.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst:

Drittes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition

Schaden- und Leistungsbearbeitung

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen

1.
Kundengewinnung und Bestandsausbau,

2.
Marketing,

3.
Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,

4.
Risikomanagement,

5.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,

6.
Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,

7.
Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,

8.
Schadenservice und Leistungsmanagement

zu vermitteln."

b)
In Abschnitt B werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst:

Drittes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition

Anlage in Finanzprodukte

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen

1.
Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden,

2.
Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden,

3.
Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,

4.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge

zu vermitteln."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KfmVersFinAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KfmVersFinAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291
§ 19 VersFinKflAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690 ) geändert worden ist, außer ...