Artikel 1 - Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung (WeinRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Weinverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 WeinV § 11, § 13, § 15, § 19, § 20, § 22, § 30, § 34c, § 38, § 39, § 39a, § 42, § 46a, § 54

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2014 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Nummer 1 aufgehoben und

bb)
in Nummer 2 die Gliederungsbezeichnung „2." gestrichen.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 der Kommission (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

c)
In Absatz 6a werden die Wörter „Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" ersetzt.

d)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden."

e)
In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

4.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."

5.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."

6.
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller."

7.
In § 30 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

8.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" und die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" und die Wörter „Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

9.
In § 38 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg", „Domäne", „Schloss", „Stift", „Weinbau", „Weingärtner", „Weingut" und „Winzer" als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn

1.
der aromatisierte Wein, das aromatisierte weinhaltige Getränk oder der aromatisierte weinhaltige Cocktail bezogen auf den Weinanteil des jeweiligen Getränkes aus Trauben gewonnen wurde, die von den Rebflächen des kennzeichnenden Betriebes stammen und

2.
die Weinbereitung oder Herstellung des aromatisierten Weines, des aromatisierten weinhaltigen Getränkes und des aromatisierten weinhaltigen Cocktails vollständig in dem kennzeichnenden Betrieb erfolgt ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kennzeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes nicht verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist."

10.
§ 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Lage" die Wörter „oder einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Name einer Lage nach Satz 1 Nummer 2 darf um den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden."

11.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Mindestalkoholgehalt" durch die Wörter „der natürliche Alkoholgehalt" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Mindestalkoholgehalt" durch die Wörter „der natürliche Alkoholgehalt" ersetzt.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt."

f)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" und die Wörter „Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

12.
In § 42 Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

13.
In § 46a werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.

14.
Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung

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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 614; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Artikel 1 23. WeinVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird folgender Absatz ...


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