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§ 1 - Soldatenvergütungsverordnung (SVergV)

V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874 (Nr. 28); aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 2032-1-42 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs



(1) Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn

1.
ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel der Dienstzeit dauern,

2.
im Kalendermonat

a)
bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stunden geleistet worden ist oder zwei Dienste von mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder

b)
eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird und

3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst die entsprechende Dienstzeit überschritten worden ist.

Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen angeordnet oder genehmigt worden sein.

(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst.

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