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Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (Soldatenvergütungsverordnung - SVergV)

V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874 (Nr. 28); aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 2032-1-42 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel



Auf Grund des § 50a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs



(1) Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn

1.
ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel der Dienstzeit dauern,

2.
im Kalendermonat

a)
bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stunden geleistet worden ist oder zwei Dienste von mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder

b)
eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird und

3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst die entsprechende Dienstzeit überschritten worden ist.

Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen angeordnet oder genehmigt worden sein.

(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst.


§ 2 Höhe des Anspruchs



(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 26,26 Euro,

2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 52,52 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,76 Euro,

2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 73,51 Euro.




§ 3 Ausschluss des Anspruchs



(1) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen, und

5.
neben einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten

1.
Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,

2.
andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,

3.
alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Juli 2012 SzBelVergV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière