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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin (Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung - ZupfinstrumentAusbV)

V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

1.
Gitarrenbau oder

2.
Harfenbau.

(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.




§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,

3.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,

2.
Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,

3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Herstellen von Verbindungen,

6.
Herstellen und Gestalten von Oberflächen,

7.
Herstellen von Korpussen,

8.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

9.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:

1.
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

2.
Herstellen von Korpussen,

3.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,

4.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen,

5.
Montieren von Tonabnahmesystemen,

6.
Spielfertigmachen von Instrumenten,

7.
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

8.
Reparieren von Instrumenten.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:

1.
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

2.
Herstellen von Korpussen,

3.
Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

4.
Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,

5.
Montieren von Tonabnahmesystemen,

6.
Spielfertigmachen von Instrumenten,

7.
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

8.
Reparieren von Instrumenten.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.




§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

b)
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

c)
Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

e)
Maße und Konturen zu übertragen,

f)
Verbindungen herzustellen,

g)
Oberflächen vorzubehandeln,

h)
Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

j)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.




§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Planung und Konstruktion sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

b)
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

c)
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,

d)
Konstruktionsunterlagen zu erstellen,

e)
Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,

f)
Griffbretter und Stege herzustellen,

g)
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

h)
Instrumente spielfertig zu machen,

i)
Produkte zu präsentieren,

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

k)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:

a)
Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder

b)
Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

b)
physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,

c)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

d)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

e)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

f)
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

g)
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

h)
Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,

i)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

j)
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.




§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Planung und Konstruktion sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

b)
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

c)
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,

d)
Konstruktionsunterlagen zu erstellen,

e)
Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,

f)
Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,

g)
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

h)
Produkte zu präsentieren,

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

j)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:

a)
Herstellen einer spielfertigen Harfe oder

b)
Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

b)
physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,

c)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

d)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

e)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

f)
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

g)
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

h)
Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,

i)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

j)
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 55 Prozent,

2.
Planung und Konstruktion mit 35 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.




§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.




§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 1. August 2014 ZupfInstrmMAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 85) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Stefan Kapferer


Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin



Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1 Erstellen von Entwürfen zur
Gestaltung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und
historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha-
bung unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz-
bestimmungen beachten
d) Mensuren modellspezifisch festlegen
5 
e) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
 2
2Messen, Prüfen, Anreißen
und Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk-
tion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten
c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons-
tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck
zuordnen
b) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati-
schen und mechanischen Eigenschaften, auswählen,
Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor-
schriften und Lagerkriterien einhalten
d) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä-
gen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu-
ell bearbeiten
e) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
f) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti-
gung der mechanischen Eigenschaften biegen
12 
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen
b) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson-
dere durch Fügen, Schäften und Zinken
c) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln
herstellen
d) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen
und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
Verarbeitungsvorschriften beachten
8 
6 Herstellen und Gestalten von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober-
flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien,
insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord-
nen
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und
Schleifen, vorbehandeln
4 
c) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen
d) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
e) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
f) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch-
führen, Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 7
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal-
kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be-
achten
b) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
c) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus-
sägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle-
gen
d) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und schleifen
e) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen
f) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta-
tik beachten
g) Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse
verputzen
h) Schallöffnungen schneiden und gestalten
i) Leisten herstellen, verleimen und profilieren
j) Korpusteile verleimen
18 
8 Herstellen von Hälsen und
Halsverbindungen oder Herstellen
von Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
b) Halsschienen einbauen
c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder
3
d) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
e) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
f) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins-
besondere für Wirbellöcher, herstellen
g) Hals- und Kopfverbindungen herstellen
oder
4
h) Säulen herstellen
i) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be-
rücksichtigen
9 Herstellen von Griffbrettern
und Stegen oder Festlegen
von Mensuren und Anbringen
von Mechaniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Griffbrettrohlinge bearbeiten
b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-
schneiden
c) Griffbretter aufleimen
oder
3
d) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi-
fisch auswählen
e) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe-
reiten
f) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren
einbauen


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
3
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen 2
3Herstellen von Hälsen und
Halsverbindungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe-
sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und
Spanische Verbindung, herstellen
7
4Herstellen von Griffbrettern
und Stegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen
b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf
Maß und Form bringen, modellspezifische Besonder-
heiten berücksichtigen
c) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur
berechnen
d) Griffbretter bundieren
6
5Montieren von
Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
10
6Spielfertigmachen von
Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b) Bünde bearbeiten
c) Sättel herstellen und montieren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
f) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
g) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen
10
7Klangeinteilung und
-bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
10


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
5
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen 2
3Herstellen von Harfenhälsen
und Säulen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und
instrumententypischen Gegebenheiten formen
b) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau-
teile vorbereiten und ausarbeiten
c) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder
vorbereiten
d) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch
Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen
7
4Festlegen von Mensuren und
Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über-
tragen
b) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf
der Saitenleiste festlegen
c) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen,
Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be-
arbeiten
6
5Montieren von
Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
4
6Spielfertigmachen von
Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen
c) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie-
ren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Lage der Saiten einrichten
f) Intonation durchführen
g) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
16
7Klangeinteilung und
-bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
8


Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen
c) Materialbedarf berechnen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
f) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
3 
h) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Teamarbeit ausführen
i) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen
j) Liefertermine beachten
k) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern, Datenschutz beachten
2 
7 Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen,
Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
d) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung
modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von
Tonabnahmesystemen anwenden
 2
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü-
fen
c) Zwischenkontrollen durchführen
3 
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9 Kundenorientierung und
Verkaufen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt-
spezifische Informationen beschaffen, nutzen und
auswerten
2 
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
d) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
e) Kundenkontakte auswerten
f) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
g) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf-
zeigen
 3