§
142 Absatz 3 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§
114 bis 116 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in §
118 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach §
118 Absatz 2 Satz 4 der
Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147