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Artikel 1 - Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (30. AbgGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737; Geltung ab 16.07.2014, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2014 AbgG § 11, § 14, § 18, § 24, § 27, § 29, § 30, § 33, § 35a, § 35b, § 35c (neu), mWv. 24. Oktober 2017 § 19, § 20

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Abgeordnetenentschädigung

(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 8.667 Euro und vom 1. Januar 2015 9.082 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie der Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.

(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert."

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „100 Euro" und in Satz 4 die Angabe „100 Euro" durch die Angabe „200 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 5 wird nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und werden die Wörter „die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 24.10.2017

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung."

5.
In § 20 wird in Satz 3 die Angabe „67,5 vom Hundert" durch die Angabe „65 vom Hundert" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und werden die Wörter „die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

7.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

8.
Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."

9.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „in Höhe von 50 vom Hundert" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden den Wörtern „ergebenden Betrag" die Wörter „oder Satz 2" vorangestellt.

10.
§ 30 wird aufgehoben.

11.
§ 33 wird aufgehoben.

12.
§ 35a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „und vom 1. Januar 2013 auf 7.055 Euro festgesetzt" durch die Wörter „, vom 1. Januar 2013 auf 7.055 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 7.410 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 7.765 Euro festgesetzt" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt."

13.
§ 35b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „und vom 1. Januar 2013 auf 7.895 Euro festgesetzt" durch die Wörter „, vom 1. Januar 2013 auf 7.895 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 8.292 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 8.689 Euro festgesetzt" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt."

14.
Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:

§ 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz

Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 35a und 35b bleiben unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 30. AbgGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 30. AbgGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 30. AbgGuaÄndG Inkrafttreten (vom 24.10.2017)
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der Präsident des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 4 und 5 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
B. v. 26.10.2017 BGBl. I S. 3737
Bekanntmachung 30. AbgGuaÄndGInkrB
... vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) wird bekannt gemacht, dass die Nummern 4 und 5 des Artikels 1 des Gesetzes am 24. Oktober 2017 in Kraft getreten ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 12 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, wird wie folgt ...