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§ 1 - Haushaltsgesetz 2014 (HG 2014 k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 296.500.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2014 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.584.752.000 Euro festgestellt.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2014 Kreditermächtigungen
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...