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§ 22 - Haushaltsgesetz 2014 (HG 2014 k.a.Abk.)

§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2014 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen fallen an diesem Tag weg.

(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.