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§ 23 - Haushaltsgesetz 2014 (HG 2014 k.a.Abk.)

§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 11, 12 Absatz 1 bis 7 und 13 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

 
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