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Artikel 15 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2014 GroMiKV § 20

§ 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2015" durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin 31. Dezember 2014" durch die Wörter „zum Meldetermin 31. Dezember 2016" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „ist" durch die Wörter „Absatz 2 bis 5 ist" und werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2015" durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin 31. Dezember 2014" durch die Wörter „zum Meldetermin 31. Dezember 2016" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 10 FMSANeuOG Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ...