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§ 3 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Beschlussfassung



(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) 1Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,

2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,

3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,

4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

2Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) 1Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 3 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses". 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Beschlussfassung (1) Der ... 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Beschlussfassung (1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 106 SchriftVG Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
... 2011 (BGBl. I S. 2145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" ...