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§ 24 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 24 Prüfungsunterlagen



(1) 1Auf schriftliches oder elektronisches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 24 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 106 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1." 5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz ... wird wie folgt gefasst: „(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des ... folgt geändert: Die Angabe „§ 19 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 18. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt ... wird wie folgt gefasst: „(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des ... In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: ... 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend." 21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst: „§ 21 Beschlüsse über die Noten und das ... 21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst: „§ 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des ... auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen." 22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Wiederholung der ... 23. Der bisherige § 20 wird § 23. 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst: „§ 24 Prüfungsunterlagen ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 106 SchriftVG Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
... die Wörter „oder elektronischen" eingefügt. 2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliches" die Wörter „oder elektronisches" ...