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Änderung § 3 MPVerfVO vom 05.04.2017

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§ 3 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 3 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beschlussfassung


(1) 1 Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) 1 Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,

2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,

3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,

4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

2 Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2 Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2 Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022)